Die wichtigsten Anlässe für die Teilnahme an der sog. MPU („Idiotentest“) sind zum einen das Fahren unter Alkohol. Hier wird in einer „Alkohol-MPU“ überprüft, ob der Betroffene wieder Auffälligkeiten im Straßenverkehr zeigen kann und wird, die im Zusammenhang mit übermäßigem Alkoholkonsum stehen. Sie wird dann notwendig, wenn der jeweilige Kraftfahrer in mehrfacher Hinsicht durch einen übermäßigen Alkoholkonsum im Straßenverkehr bzw. durch Fahren unter Alkohol aufgefallen ist bzw. mit einer Promillezahl von mehr als 1,6 Promille aufgefallen ist.
Dabei gilt dies nicht nur für Fahrten mit dem PKW oder mit anderen führerscheinpflichtigen Fahrzeugen, sonder für das Bewegen im Straßenverkehr überhaupt. das können also auch Fahrten mit dem Fahrrad sein. Ein weitere wichtiger Anlass ist zum Beispiel der Drogenmissbrauch, wenn ein Kraftfahrer durch fahren unter Drogen aufgefallen ist oder auch, wenn der Fahrerlaubnisbehörde Hinweise vorliegen, dass der jeweilige Kraftfahrer außerhalb der Teilnahme am Straßenverkehr in irgendeiner Form gegen das jeweils geltende Betäubungsmittelgesetz verstößt.
Dies liegt zum Beispiel dann vor, wenn das Strafregister oder das Vorstrafenregister entsprechende Eintragungen enthält. Hier wird dann eine sog. „Drogen-MPU“ durchgeführt. Hat ein Verkehrsteilnehmer mehr als achtzehn Punkte auf seinem Punktekonto beim Verkehrszentralregister in Flensburg stehen oder hat er sich besonders schwerer Verstöße im Straßenverkehr schuldig gemacht, so darf er sich wegen „Verkehrsrechtlicher Auffälligkeiten“ im Straßenverkehr einer „Punkte-MPU“ zum Punkte-Abbau unterziehen.
Eine MPU wird aber auch dann durchgeführt, wenn der betreffende Verkehrsteilnehmer sog. Strafrechtliche Auffälligkeiten zeigt, die mehrfach in irgendeiner Form in Erscheinung getreten sind und darauf schließen lassen, dass er eine hohe Aggressivität und geringe Impulskontrolle aufweist.
Abonnieren
Kommentare zum Post (Atom)
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen