Dienstag, 11. August 2009

Man sollte sich bei Führerscheinentzug immer einer MPU unterziehen

Hat die Fahrerlaubnisbehörde berechtigte Zweifel an der Fahrtauglichkeit eines Führerscheininhabers, ist sie berechtigt, ein Gutachten von einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle innerhalb einer angemessenen Frist zu verlangen. Hierzu müssen nachweislich berechtige Zweifel vorliegen. Die körperliche, die geistige oder die charakterlich-sittliche Eignung können Grund für die Zweifel der Fahrerlaubnisbehörde sein.

Gesetzliche Grundlagen tragen Sorge dafür, dass die Verfahren der MPU („Idiotentest“) nach gleich bleibenden Richtlinien und jederzeit nachvollziehbar durchgeführt werden. Die einzelnen Methoden und Tests genügen wissenschaftlichem Standard und sind allgemein anerkannte Verfahren. Die Gründe für die Anordnung einer MPU („Idiotentest“) sind sehr vielfältig: Alkoholmissbrauch, Zweifel an der körperlichen und geistigen Eignung, maßgebliche Auffälligkeiten bei der Fahrprüfung, strafrechtliche Delikte im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr, bei Neuerwerb des Führerscheins der Busklasse nach der Vollendung des fünfzigsten Lebensjahres, Alkoholauffälligkeiten, Trunkenheit am Steuer, Drogenmissbrauch, Missbrauch nach dem Betäubungsmittelgesetz, Arzneimittelmissbrauch etc. Die Fahrerlaubnisbehörde ist nicht autorisiert eigene Gutachten in Auftrag zu geben. Sie kann lediglich das Erbringen entsprechender Gutachten anordnen.

Wird die Frist versäumt oder wird ein negatives Gutachten vorgelegt wird dem Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis nicht statt gegeben. Es steht jedem Betroffenen frei der Forderung durch die Fahrerlaubnisbehörde nachzukommen. Die Anordnung durch die Fahrerlaubnisbehörde kann nicht durch die betroffene Person angefochten werden, da es sich nicht um einen anfechtbaren Verwaltungsakt handelt.

Bei nicht erbrachten MPU-Gutachten ist die Führerscheinstelle allerdings dazu befugt, davon auszugehen, dass ein negatives Ergebnis erzielt wurde. Für den Betroffenen ist es jedoch vorteilhaft im Falle eines negativen Ergebnisses gar kein Ergebnis einzureichen, da negative Ergebnisse für zehn Jahre in der Führerscheinakte gespeichert werden.

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